Mahnverfahren

Mahnverfahren
I. Begriff:Zivilrechtliches Verfahren mit dem Ziel, dem Antragsteller auf schnellerem und billigerem Wege als im gewöhnlichen Zivilprozess einen  Vollstreckungstitel zu verschaffen, ohne die Rechtsstellung des Antragsgegners zu beeinträchtigen (§§ 688–703d ZPO).
- Das M. ist zulässig für Ansprüche auf eine bestimmte Geldsumme in Euro. Das M. findet nicht statt. (1) Für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Verbraucherdarlehen oder -finanzierungshilfen, wenn der effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden  Basiszinssatz um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; (2) wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; (3) wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte (§ 688 II ZPO).
II. Zuständigkeit:Ausschließlich zuständig ist das  Amtsgericht (unabhängig von der Höhe des Streitwertes).
III. Verfahren:1. Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (durch Ausfüllung eines Vordrucks, der durch VO vom 6.5.1977 (BGBl I 693) m.spät.Änd. für das M. und durch VO vom 6.6.1978 (BGBl I 705) bei maschineller Bearbeitung vorgeschrieben ist, § 703c ZPO). Der Antrag muss enthalten: (1) Parteien, (2) Gericht, (3) Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, (4) Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt und (5) Bezeichnung des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts.
- Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn er nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, das M. für den geltend gemachten Anspruch nicht zulässig ist oder die vorgeschriebenen Vordrucke nicht verwandt worden sind; dagegen kein Rechtsmittel, da die Möglichkeit der Klageerhebung gegeben ist.
- 2. Das Gericht erlässt den Mahnbescheid, der außer den Angaben des Antrags die Aufforderung an den Antragsgegner enthält, binnen zwei Wochen seit Zustellung (bei Vermeidung des Erlasses eines Vollstreckungsbescheides) die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrage nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder, falls Einwendungen bestehen, Widerspruch zu erheben (§ 692 ZPO). Zustellung von Amts wegen unter Benachrichtigung des Antragstellers.
- 3. Erhebt der Antragsgegner Widerspruch (bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides zulässig) und beantragt eine Partei (kann bereits im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden) die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Amts- oder Landgericht (auch  Kammer für Handelssachen) ab. Das Gericht, an das abgegeben wird, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. Verlangen die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht, so ist an dieses abzugeben. Die Geschäftsstelle dieses Gerichtes gibt dem Antragsteller auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift ( Klageerhebung) entsprechenden Form zu begründen. Das M. geht dann in das ordentliche Verfahren über.
- 4. Wird kein Widerspruch erhoben, kann der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung des Mahnbescheids Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Dieser wird entweder von Amts wegen oder auf Betreiben des Antragstellers durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Er steht einem  Versäumnisurteil gleich; der Antragsgegner kann binnen zwei Wochen nach Zustellung  Einspruch einlegen, der den Rechtsstreit in das ordentliche Verfahren überleitet.

Lexikon der Economics. 2013.

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